Kunst und Kultur im Recht
Künstler und Corona-Virus
Ein kostenloses Angebot für KünstlerInnen, Kulturschaffende und kulturelle Einrichtungen.
Aktuelle Termine:
Online-Workshop „Culture Support – Kunst und Kultur im Recht“: Dienstag, 20. Oktober 2020, 16:00 bis 18:00 Uhr
Wir bitten um Anmeldung bis Montag, 19. Oktober 12:00 Uhr 0664 213 1386 oder info@culture-unlimited.com
Die Auseinandersetzung mit Verordnungen und sich rasch ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen bedeutet für Kulturschaffende einen enormen Zeitaufwand und eine fachliche Überforderung. Die aus heutiger Sicht für den Kulturbetrieb brennendsten Fragen drehen sich um die gesetzeskonforme Durchführung von Veranstaltungen, Haftungen der Veranstalter, das Thema höhere Gewalt, Mietrecht, Probenbetrieb, Atelierbetrieb, Vertragsrecht etc.
Der auf Kunst und Kultur spezialisierte Anwalt Dr. Rainer Beck beantwortet in diesem kompakten Workshop die Fragen der Teilnehmenden und bietet Fallbeispiele und Anregungen.
Der Workshop widmet sich auch der kommenden EU-Urheberrechtsrichtlinie, der erhöhten Verantwortung der Plattformbetreiber (Facebook, YouTube, …) sowie der Umsetzung des sogenannten Bestsellerparagraphen.
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Individuelle Beratung: Mittwoch, 28. Oktober 2020, 16:00 bis 18:00 Uhr
Wir bitten um Anmeldung bis Montag, 19. Oktober 12:00 Uhr 0664 213 1386 info@culture-unlimited.com
Das Projekt „Culture Support – Kunst und Kultur im Recht“
Rechtsberatung für steirische Künstlerinnen und Künstler, Kulturschaffende und
kulturelle Einrichtungen.
Durch den Ausbruch des Corona-Virus leidet der Kulturbetrieb unter massiven Einbrüchen, Veranstaltungen wurden und werden abgesagt, sich rasant verändernde rechtliche Rahmenbedingungen und Unwissenheit verunsichern die verantwortlichen Akteure. Einbußen bei Ticketeinahmen sowie Sponsorengeldern führen vor allem bei kleineren Kultureinrichtungen und freischaffenden Künstlern zu existenzbedrohenden Arbeitsbedingungen.
Dr. Rainer Beck bietet in Kooperation mit culture unlimited nun in der Krise schnelle, unverbindliche und kostenlose Rechtsberatung für Künstler*innen und Veranstalter*innen an. Ein Angebot, das auf ein großes Interesse stößt. Zahlreiche Kulturschaffende aus den Sparten Musik, bildende und darstellende Kunst, Musik und Volkskultur aus vielen Teilen der Steiermark nutzen das Service.
Ziel der Rechtsberatung
Die Auseinandersetzung mit Verordnungen und sich rasch ändernden gesetzlichen Rahmenbedingungen bedeutet für Kulturschaffende einen enormen Zeitaufwand und eine fachliche Überforderung. Doch besonders in Zeiten schmerzhafter Einnahmenrückgänge stellt die Finanzierung der Beratung durch einen Experten eine unüberwindbare Hürde dar.
Daher können Kulturschaffende die Beratung dank der Unterstützung des Landes Steiermark und der Stadt Graz kostenlos in Anspruch nehmen.
Inhalt des Angebots
Das Angebot bietet neben einer
– regelmäßig eingerichteten Rechtsberatung auch
– schnelle Pannenhilfe in Krisensituationen und
– individuelle Begleitung an.
Die rechtlichen Fragen sind nicht einfach zu beantwortende Aufgabenstellungen, üblicherweise handelt es ich um komplexe Sachverhalte, die eine oder mehrere Problemzonen aufweisen. Dabei ist es notwendig, die oft strittige Thematik möglichst gut aufzuklären, den Wunsch oder Willen der handelnden Personen bzw. Institutionen zu erforschen und dann strategisch richtige Entscheidungsgrundlagen zu entwickeln, die mit der geltenden Gesetzeslage und auch der Judikatur im Einklang stehen.
Eine solche fundierte Beratungsleistung durch Spezialisten erfordert Zeit, rechtliches Know-how, Erfahrungswerte, spezialisiertes Wissen, Einfühlungsvermögen und Verschwiegenheit.
Die aus heutiger Sicht für den Kulturbetrieb brennendsten Fragen drehen sich um die gesetzeskonforme Durchführung von Veranstaltungen, Haftungen, der Veranstalter Probenbetrieb, das Thema höhere Gewalt , Mietrecht, AKM, Atelierbetrieb, Unterricht und Seminarbetrieb, Vertragsrecht, Vereinsrecht, Vertragsklauseln, Geschäftsbedingungen, Kündigungen, Arbeitsrecht, Soziarecht etc.
Zielgruppe
KünstlerInnen, Kulturschaffende, kulturelle Einrichtungen aus allen Sparten von Musik, Film, Theater bis hin zur Volkskultur aus allen Bezirken der Steiermark.
Methoden
Einzelberatung, Workshops, Vortrag, Video-Konferenz, Impulsreferate…
Ergänzend zur individuellen Beratung werden hier ständig aktuelle Fragen beantwortet.
10. Juni 2020
Schutzvorschriften für Veranstaltungen nach der 2. COVID-19-Lockerungsverordnungsnovelle vom 27.05.2020
Zulässige Personenanzahlen:
bis 30.06.2020 bis 100 Personen
geschlossene Räume mit zugewiesenen Sitzplätzen (indoor)
ab 01.07.2020 bis 250 Personen
ab 01.08.2020 bis 500 Personen
Freiluftveranstaltungen (outdoor)
ab 01.07.2020 bis 500 Personen
ab 01.08.2020 bis 750 Personen
ab 01.08.2020 mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde:
indoor bis 1.000 Personen
outdoor bis 1.250 Personen
Allgemeine Vorschriften dazu:
bei Personenanzahl wird nur Publikum gezählt
zusätzliche Maßnahmen:
indoor: Abstand mindestens 1 Meter, außer „Besuchergruppe“
Besuchergruppe: max. 4 Erwachsene plus deren minderährige Kinder
Wenn 1 Meter nicht eingehalten: Sitze daneben freizuhalten oder geeignete Schutzmaßnahmen oder Mund-/Nasen-Maske
Bei Betreten: Mund-/Nasen-Maske; nicht auf Plätzen
Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplatz: 1 Meter Abstand
indoor: zusätzlich Mund-/Nasen-Maske
7. Mai 2020
Jetzt ist es soweit, seit 05.05.2020 ist das KuKuSpoSiG in Kraft, und zwar mit Rückwirkung bis zum 13.03.2020.
Wenn also aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis entfallen ist und der Veranstalter deshalb das Entgelt zurückzuzahlen hat, dann kann den Kunden statt der Rückzahlung ein Gutschein über den zu erstattenden Betrag gegeben werden.
Das Gleiche gilt für Kunst- oder Kultureinrichtungen, die geschlossen werden mussten.
Bei einem Preis von mehr als € 70,00 bis € 250,00 ist ein Gutschein nur bis zu € 70,00 möglich.
Wenn der Ticketpreis über € 250,00 liegt, dann sind € 180,00 zurückzubezahlen, der Mehrbetrag eignet sich für einen Gutschein.
Bei Abos kann der Kunde verlangen, dass statt eines Gutscheines der bezahlte Betrag auf ein folgendes Abo angerechnet wird.
Nicht anwendbar sind diese Regelungen auf öffentliche Veranstalter wie den Bund, die Länder oder Gemeinden und auf Rechtsträger, die zumindest mehrheitlich im Eigentum eines solchen Rechtsträgers stehen oder für die ein solcher Rechtsträger haftet.
Wesentlich ist aber auch, dass der Gutscheinwert auszubezahlen ist, wenn er nicht bis zum 31.12.2022 eingelöst wird.
Letztlich ist es verboten, die Gutschein-Abwicklung mit Kosten zu belasten.
Das Problem der Gutschein-Abwicklung für Kunden kann natürlich sein, dass manche Veranstalter insolvent werden, sodass der Gutschein letztlich nichts mehr wert ist.
21. April 2020
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung – Zulässigkeit virtueller Versammlungen
Aufgrund der Corona-Krise ist es schwierig bis unmöglich, dass mehrere Menschen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, zu Versammlungen zusammenkommen, die aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Regelungen notwendig sind, wie etwa Generalmitgliederversammlungen von Vereinen oder auch Vorstandssitzungen.
Darauf nimmt die gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung Bezug, die am 22.03.2020 in Kraft getreten ist und bis 31.12.2020 gelten soll.
Grundsätzlich wird hier für alle gesellschaftsrechtlichen Strukturen die Zulässigkeit von virtuellen Versammlungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Teilnehmer von einem beliebigen Ort aus mit akustischen und optischen Zweiweg-Verbindungen in Echtzeit teilnehmen können. Es muss für jeden Teilnehmer möglich sein, sich zu Wort zu melden und auch an Abstimmungen teilzunehmen.
Wenn es nicht möglich ist, mit optischen Signalen teilzunehmen, so ist es ausreichend wenn es nur akustisch möglich ist.
Die Entscheidung darüber, ob bzw. mit welchem Programm die virtuelle Versammlung durchgeführt wird, trifft das Organ, das die entsprechende Versammlung einberuft. Bei der Einberufung ist anzugeben, welche technischen Voraussetzungen für die Teilnahme bestehen.
Falls eine virtuelle Durchführung einer Generalversammlung nicht möglich ist, kann der Vorstand auch eine Beschlussfassung im Umlaufweg anordnen, selbst wenn das in der Satzung bzw. im Statut des Vereines nicht vorgesehen ist.
Für Abstimmungen im Rahmen von Beschlussfassungen ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung auch ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, der entsprechend mit Namen und Abstimmung ausgefüllt spätestens am Tag der Abstimmung zur Post zu geben oder direkt beim Verein abzugeben ist. Dadurch ist das Stimmrecht gewahrt.
Es kann auch durch den Verein vorgesehen werden, dass die Abstimmung in elektronischer Form erfolgen kann, Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Identität der abstimmenden Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.
Zusammenfassend sollen diese Bestimmungen die Durchführung von Generalversammlungen oder auch Vorstandssitzungen entsprechend erleichtern oder überhaupt erst möglich machen. Wichtig ist allerdings die Einhaltung aller Formalitäten, da Sitzungen oder Abstimmungen sonst unwirksam oder anfechtbar sind.
2. April 2020
Gemeinschaftsateliers und COVID-19 – Ist es erlaubt in Ateliers zu arbeiten?
26. März 2020
Auflösung von Sponsorenverträgen und Verträgen überhaupt – Höhere Gewalt
Was ist mit Vorleistungen?
Unter höherer Gewalt versteht man eine Möglichkeit, Verträge aufzulösen, weil eine Leistungserbringung zumindest von einer Seite unmöglich geworden ist, wie etwa aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder eben Pandemien wie COVID-19.
Viele Verträge beinhalten lapidar die Textierung, dass bei höherer Gewalt der Vertrag automatisch aufgelöst ist oder von jeder der Parteien aufgelöst werden kann, es fehlen aber häufig Regelungen darüber, wie mit bereits erbrachten Vorleistungen umzugehen ist, die nicht als Hauptleistung eines Vertrages definiert sind. Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Vertrag für eine bestimmte Veranstaltung existiert, von einer Seite dafür aber bereits in Vorbereitungen investiert wurde.
Vertragstexte differenzieren hier oft nicht, welcher Anteil der Gegenleistung (Gage, Honorar) auf welchen Leistungsteil entfällt.
Es kann also sein, dass wegen höherer Gewalt zwar die Hauptleistung nicht erbracht werden kann, übrig bleibt aber das Bedürfnis, die bereits investierten Leistungen abgegolten zu erhalten.
In vielen Verträgen gibt es dafür keine Textierung, grundsätzlich ist es dann so, dass jeder Vertragsteil seine nicht mehr gebrauchten Investitionen selbst zu tragen hat. In manchen Verträgen finden sich Regelungen für einen entsprechenden Aufwandsersatz durch die andere Seite.
Wer Verträge erst abschließt und noch neu textieren kann, der sollte dringend brauchbare Textpassagen betreffend die höhere Gewalt aufnehmen, wobei eben deutlich eine Abgeltung für solche Vorleistungen festgelegt werden kann, wenn diese zwar erbracht aber dann nicht mehr benötigt werden.
25. März 2020
Vereine und Corona – Generalversammlungen und Vorstandsitzungen mit Distanz?
Wie soll man momentan mit Sitzungen mehrerer Personen umgehen, wenn gerade diese Ansammlungen von Personen in der Krise unerwünscht bzw. überhaupt verboten sind?
Bei Vereinen stellt sich die Frage, wie man Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mit mehreren Personen abhalten kann, ohne öffentliche Vorschriften oder auch das Vereinsrecht zu verletzen. Es sollen ja auch jetzt rechtsgültige Beschlüsse gefasst werden können.
Die Lösung ist im Text der Statuten zu finden, die sich jeder Verein individuell geben kann. Es existieren aber sogenannte Musterstatuten, die durch das BMI online zur Verfügung gestellt werden und von vielen Vereinen genutzt werden.
In diesen Musterstatuten ist weder bei Generalversammlungen noch bei Vorstandssitzungen davon die Rede, dass die Vereins- oder Vorstandsmitglieder persönlich in einem Raum anwesend sein müssen. Bei der Generalversammlung ist von der „Anzahl der Erschienen“ die Rede, der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder „anwesend ist“. Die Anwesenheit in einem Raum ist nicht angesprochen. Es müsste bei vielen Vereinen derzeit die Abhaltung solcher Sitzungen auch mit Distanz möglich sein, wenn man mit digitalen Mitteln eine Konferenzschaltung installiert. Eine solche funktioniert beispielsweise recht gut mit dem Tool das „Zoom“ zur Verfügung stellt.
Wenn man diese Form wählt dann würde ich empfehlen, als ersten Beschluss die Entscheidung zu fassen, dass die Versammlung oder Sitzung eben in dieser Form als zulässig gesehen wird.
25. März 2020
Mieten – Können aufgrund der Corona-Krise Mieten zurückbehalten werden?
Nach § 1104 ABGB sind „Fälle und Bedingungen“ zur „Erlassung des Zinses“ geregelt. Dabei ist Voraussetzung, dass die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle wie zum Beispiel Feuer, Krieg, große Überschwemmungen, „Wetterschläge“ oder eben Seuche „gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann“. In diesem Fall der Unbenutzbarkeit ist kein Mietzins zu entrichten.
Nach § 1105 ABGB kann die Reduktion anteilig sein, wenn die Unbrauchbarkeit ebenfalls nur anteilig ist.
Wesentlich ist aber, dass die Unbenutzbarkeit aus der Bestandssache selbst resultieren muss. Das heißt die Wohnung oder das Geschäftsobjekt darf nicht mehr benutzbar sein. Allein dass es eine Krise gibt oder auch die Tatsache, dass beispielsweise das Unternehmen des Mieters nicht ausgeübt werden darf, berechtigt offenbar nicht, den Mietzins aufgrund dieser Bestimmung zu reduzieren. Allerdings fehlt klärende höchstgerichtliche Judikatur derzeit noch.
Vielleicht gibt aber auch der Mietvertrag selbst Auskünfte, ich würde also empfehlen die entsprechenden Vertragsklauseln genau zu lesen.
23. März 2020
Konzerte auf Social Media
Die Corona-Krise macht erfinderisch:
Konzerte die nicht stattfinden können werden zu Hause nachgeholt und über soziale Medien wahrnehmbar gemacht.
Damit sind allerdings verschiedene Fragen verbunden, vor allem: Ist das jetzt noch immer ein öffentliches Konzert, das über die AKM zu verrechnen ist?
Tatsache ist, dass auch das Hochladen von Musik ins Netz einen urheberrechtlich relevanten Vorgang darstellt. „Veranstalter“ ist in diesem Fall der für die jeweilige Seite Verantwortliche, also auch Plattformbetreiber wie YouTube, Facebook, Twitter etc.
Manche Veranstalter wie etwa YouTube haben bereits Generalverträge mit der AKM abgeschlossen, sodass es ohne weitere Zahlungen möglich ist, auf diese Plattformen Musik legal und ohne weitere Kosten hochzuladen.
Bei anderen Plattformen, die solche Generalverträge nicht haben, kann es sein, dass das Hochladen durch Uploadfilter verhindert. In diesem Fall müsste der User bzw. Künstler nachweisen, dass er dafür eine Lizenz erworben hat, um dadurch die Sperre aufzuheben.
Vor allem im kommerziellen Bereich und bei Werbung ist es jedenfalls notwendig, auch die sogenannten Synchronisationsrechte zu erwerben, das sind jene Rechte, die man für die Unterlegung eines Filmes mit Musik benötigt. Diese sind aber nicht über die AKM sondern nur über die entsprechenden Verlage zu erhalten.
Problematisch ist die Situation des Live-Streamings. Hier gibt es einen Tarif bei der AKM, der ist allerdings nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Live-Veranstaltung durchgeführt wird, was aufgrund der Corona-Verbote nicht möglich ist. Derzeit kann so ein Live-Stream aus dem Wohnzimmer ohne Publikum daher nur als Web-TV gesehen werden, das wiederum anderen komplexen Regelungen unterliegt.
Eine Verlinkung bzw. Einbettung ist aber immer eine legale Möglichkeit, wenn es sonst zu kompliziert oder schwierig wird.
23. März 2020
AKM Pauschalverträge: Was nun?
Viele Veranstalter haben für bestimmte Zeiträume mit der AKM Pauschalverträge abgeschlossen. Was ist nun zu tun, wenn die Leistungen aus diesen Verträgen nicht abgerufen werden können, weil Veranstaltungen verboten wurden, sodass Musik gar nicht aufgeführt werden kann?
Es ist davon auszugehen, dass sich die AKM selbst in nächster Zeit diesem Thema widmen und entsprechende Angebote unterbreiten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass jeder Einzelne hier um eine Lösung kämpfen muss, da es sich zweifellos um ein flächendeckendes Thema handelt, das auch im Sinne der Gerechtigkeit gleichartige Lösung erfordert.
Ich würde daher vorläufig empfehlen abzuwarten, was hier seitens der Verwertungsgesellschaft noch angeboten wird.
13. März 2020
Absagen
Zu beachten ist jedenfalls folgendes:
Als erstes ist zu prüfen, ob im Vertrag irgendwelche Regelungen zum Thema „höhere Gewalt“ enthalten sind. Diese könnten schon die Lösung bringen, vielleicht sind die Regelungen aber auch auslegungsbedürftig.Alternativ kann man überlegen, ob ein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ eingetreten ist. Dadurch kann entweder eine Vertragsanpassung oder -auflösung erreicht werden.
Auf jeden Fall empfiehlt es sich, für den Konfliktfall möglichst viele Beweise zu sichern, das bedeutet Unterlagen aufzuheben, Screenshots zu machen etc.
Letztlich empfiehlt es sich jedenfalls zu versuchen im Einvernehmen entfallene Termine zu verschieben und zu einem späteren Termin nachzuholen.
© Rainer Beck 2020
kanzlei@anwaltbeck.com
https://www.anwaltbeck.com
Kanzleizeiten:
Mo-Do 8:00-12:30, 13:30-17:30
Fr 8:00-12:30